Bundestagswahl

"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen" sowie durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt, heißt es in Artikel 20 II des Grundgesetzes. Dieser Grundsatz gilt für alle nach Bundes­ und Landesverfassungen zu wählenden Parlamente. Nach Artikel 38 GG werden die Abgeordneten des Bundestages "in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" von denjenigen gewählt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist, wer volljährig ist. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt (Artikel 39 GG).