Absolute Mehrheit

Unter absoluter Mehrheit versteht man die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Nach der Verfassung ist das "die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl". Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags ist erforderlich, um den/die Bundestagspräsidenten(in) und seine/ihre Stellvertreter zu wählen. Das Gleiche gilt für die Wahl des/der Bundeskanzlers/in im ersten und zweiten Wahlgang sowie beim konstruktiven Misstrauensvotum und der Wahl eines/r Bundeskanzlers/in nach einer gescheiterten Vertrauensfrage. Ferner ist die absolute Mehrheit erforderlich beim Überstimmen eines Bundesratseinspruchs, sofern diese Mehrheit ausreicht. Außerdem ist sie notwendig bei Änderungen des Gebietsstandes der Bundesländer und bei der Errichtung bundeseigener Mittel­ und Unterbehörden (etwa Schifffahrtsdirektionen, Schifffahrtsämter). Nur mit der Mehrheit der Mitglieder sind Richter/innen der obersten Gerichte und der/die Wehrbeauftragte des Bundestages zu wählen.